Vorsicht bei Zollabfertigungen nach Verfahrenscode 42xx

03.04.2013
Mag. Alexander Piekniczek

Experte warnt vor unkalkulierbarem Risiko bei Verwendung der Sonder-UID-Nummer

Das Zollrecht bietet Spediteuren die Möglichkeit, Zollabfertigungen für Waren, welche für ein anderes EU - Mitgliedsland bestimmt  sind, ohne Entrichtung der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich durchzuführen.

Die österreichische Speditionswirtschaft war in den letzten Jahren durch die sich rasch ändernden Logistikprozesse mit großen strukturbedingten Herausforderungen konfrontiert. Dieser Entwicklung begegnete die betroffene Branche mit dem Kompetenzaufbau durch Lagerhaltung für Firmen außerhalb der Europäischen Union und dem Aufbau Österreichs als Zentrum der logistischen Netze in Verbindung mit Dienstleistungsexport durch Fiskalverzollung.

Diese Fiskalverzollung ist besonders attraktiv für Empfänger mit Sitz in einem Mitgliedsland, in dem der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer nur sehr zeitverzögert vorgenommen werden kann. Das bringt für sie einen enormen Liquiditätsvorteil mit sich, da die Fiskalverzollung von der Auswirkung der innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt ist.

 

Die damit verbundenen enormen Risken waren allerdings bis vor kurzem kaum oder überhaupt nicht bekannt. Um Klarheit in die zweifelsohne schwierige und komplexe Rechtsmaterie zu bringen, wurde seitens der WKO (Fachverband Spedition- und Logistik) Herr Dr. Peter Haunold von Deloitte Österreich mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt.

 

Die Kernaussage dieses Gutachtens lautet nun, dass mit den Abfertigungen 42xx  unter Verwendung der Sonder UID Nummer für Spediteure verbundene Risken/Haftungen exorbitant  hoch sind und selbst  bei geringen Normabweichungen Ersatzforderungen in Millionenhöhe entstehen können. Zum Teil können Spediteure die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten (zum Beispiel, die korrekte Anmeldung der Erwerbssteuer im Empfangsland durch den Warenempfänger) nicht überprüfen – haften allerdings dafür!!

 

Österreich fungiert somit bis jetzt als internationale Logistik-Drehscheibe für Zentral-, Südost- und Osteuropa und bedient auch internationale Großkunden durch die  Erbringung hochwertiger Leistungen.  Die österreichische Speditionswirtschaft mit mehr als 1.500 Unternehmen und rund 21.000 Beschäftigten leistet einen wichtigen Beitrag für die import- und exportaffine österreichische Wirtschaft. Die international agierenden heimischen Logistikunternehmen erwirtschaften direkt und indirekt einen Bruttoproduktionswert von 17,62 Milliarden Euro. Mehr als 148.000 Jahresbeschäftigte werden direkt und indirekt über diese logistischen Dienstleistungen abgesichert.

Diese nach jahrelangen Anstrengungen erwirtschafteten überaus positiven Kennzahlen der betroffenen Branche werden jetzt durch die Haltung der österreichischen Finanzverwaltung massiv bedroht.

 

 UFS-Entscheidung zu "4200"

 

Untenstehend eine aktuelle UFS-Entscheidung in der Sache „4200“ und zur Frage der Zulässigkeit der direkten Stellvertretung bei der Zollanmeldung „4200“ 
 
Der UFS setzt sich nicht im Detail mit der Frage der Zulässigkeit der direkten Stellvertretung im Verfahren 4200 auseinander, sondern spricht aus, dass es sich bei einer Fehlermeldung (wegen fehlender Angabe einer österreichischen UID im Verfahren 4200) im Rahmen der elektronischen Zollanmeldung lediglich um eine Hilfestellung des Programms handelt, aber in eine solchen Fall keine mit Rechtsbehelf bekämpfbare Entscheidung vorliegt.
 
Somit ist im elektronischen Verfahren eine Entscheidung der Zollbehörde erst dann möglich, wenn die Zollanmeldung der Zollbehörde erfolgreich übermittelt  wird, da diese erst damit als bei der Zollbehörde eingelangt gilt.
 
Daher war auch die im Rahmen des UFS-Verfahrens bekämpfte Berufungsvorentscheidung des Zollamtes bereits unzulässig. Das Zollamt hätte vielmehr die dem Berufungsverfahren zu Grunde liegende Berufung als unzulässig zurückzuweisen müssen.
 
Obiter dictum hält der UFS im Sinne der von uns bisher immer vertretenen Rechtsmeinung fest, dass „bei einer direkten Vertretung im Verfahren "42xx" der Anmelder (der direkt Vertretene) über eine österreichische UID-Nummer verfügen muss“.
 
Es bleibt abzuwarten, ob gegen diese Entscheidung des UFS eine Beschwerde an den VwGH oder den VfGH erhoben wird.

 

2013 UFS-Entscheidung zu 4200

 

Mag. Alexander Piekniczek
Fachverband Spedition - Logistik
+43 (0) 5 90 900 - 3252
spediteure@wko.at