Arbeitnehmer als Gläubiger - Masseforderung - Insolvenzforderung - Insolvenz-Entgelt-Fonds
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wird zwischen zwei verschiedenen Forderungen unterschieden:
• Masseforderung und
• Insolvenzforderung.
Insolvenzforderungen
Insolvenzforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche aller Art, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet sind. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens hat den Zweck, den Gläubigern nur einen Teil ihrer offenen Forderung, eine so genannte „Quote“, anzubieten.
Auch Arbeitnehmer sind Gläubiger des insolventen Unternehmens und auch ihre Forderungen auf Entgelt unterliegen grundsätzlich der Quote.
Aus sozialpolitischen Überlegungen sind die Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung bestimmter Höchstgrenzen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Die gesicherten Forderungen unterliegen jedoch einer zeitlichen Beschränkung. So sind Forderungen der Arbeitnehmer, die bereits mehr als 6 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor Beendigung des Dienstverhältnisses fällig waren, nicht gesichert. Dies hat den Zweck, den Insolvenz-Entgelt-Fonds vor der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu schützen, die auf Grund der allgemeinen Verjährungsfrist bis zu drei Jahre in die Vergangenheit reichen können.
Insolvenzforderungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen sind:
- Alle Forderungen (laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Beendigungsansprüche) von Arbeitnehmern, die bis einschließlich des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
- Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Kündigung oder der Austritt nach den besonderen Regeln der Insolvenzordnung erfolgte.
- Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Insolvenzordnung, wenn das Arbeitsverhältnis während der Kündigungsfrist wegen der Nichtzahlung des Entgelts durch den Arbeitnehmer beendet wurde.
- Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde.
- Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auflöst, der Grund dafür jedoch nicht ein vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers nach dem Insolvenzrecht ist, und auch nicht auf eine
Rechtshandlung oder auf ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.
Masseforderungen
Auch die von Arbeitnehmern während der Unternehmensfortführung entstandenen Entgeltansprüche sind Masseforderungen, die der Arbeitnehmer gegen das insolvente Unternehmen geltend machen kann.
Masseforderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis sind:
- Alle Ansprüche auf laufendes Entgelt, einschließlich der Sonderzahlungen, die einen Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen.
- Ansprüche aus der Beendigung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Arbeitsverhältnisses, wenn der Insolvenzverwalter nicht im Zuge des Insolvenzverfahrens kündigt.
- Ansprüche aus der Beendigung des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Arbeitsverhältnisses wegen berechtigten vorzeitigen Austritts durch den Arbeitnehmer wegen Vorenthaltung von Entgeltforderungen, sofern dieser Austritt auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist.
- Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter neu eingegangen wird.
Diese Masseforderungen werden aus der Konkursmasse vorweg zur Gänze befriedigt, müssen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet werden und können trotz laufendem Insolvenzverfahren gegenüber dem insolventen Unternehmer gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Insolvenzmasse dient vorrangig der Befriedigung der Masseforderungen und erst danach kommt es zur Begleichung der Insolvenzforderungen.
Sollte eine vollständige Befriedigung der Masseforderungen mangels vorhandener Masse nicht möglich sein, sieht das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in bestimmten Fällen eine Ausfallshaftung vor.
Stand: April 2013
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung: