Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylwerber/innen

   

Nach einem Erlass des BMASK sind Asylwerber/innen mit einem vorläufigen Aufenthaltsrechts im Rahmen der Saisonkontingente gemäß § 5 AuslBG gegenüber sonstigen Drittstaatsangehörigen, die erstmals zu einer Saisonbeschäftigung angeworben werden, zu bevorzugen.

 
Unbeschadet dieses Erlasses hält es das BMASK im Hinblick auf die inzwischen geänderten arbeitsmarkt- und migrationspolitischen Rahmenbedingungen für vertretbar, jugendlichen Asylwerber im öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse (§ 4 Abs. 1 AuslBG) für die Dauer ihres Asylverfahrens eine Ausbildung und eine sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen, die später – auch bei negativem Verfahrensausgang – anderswo nutzbringend eingesetzt werden kann.
 
Bei Vorliegen aller allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG können daher für jugendliche Asylwerber/innen bis zur Vollendung des 18. LebensjahresBeschäftigungsbewilligungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Z 1 AuslBG außerhalb der Saisonkontingente und - ungeachtet des vorläufigen Aufenthaltsstatus - für die gesamte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 4 AuslBG) für alle Lehrberufe erteilt werden, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht.
 
In allen Fällen muss bereits ein Arbeitgeber mit einer konkreten Lehrstelle vorhanden sein. Die Beschäftigungsbewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn der/die jugendliche Asylwerber/in seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und einen faktischen Abschiebschutz (§ 12 AsylG) oder ein Aufenthaltsrecht (§ 13 AsylG) für die Dauer des Asylverfahrens hat, oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und für die Besetzung der Lehrstelle keine bevorzugte und gleich qualifizierte Ersatzarbeitskraft erfolgreich vermittelt werden kann (Arbeitsmarktprüfung).
 
Gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG ist in allen Fällen die einhellige Befürwortung des Regionalbeirats erforderlich. Die Geschäftsstellen werden ersucht, bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine einhellige Befürwortung im Regionalbeirat hinzuwirken.
 
Die als Lehrlinge beschäftigten Asylwerber/innen können Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwerben und sind verfügbar, solange sie ein
Aufenthaltsrecht haben.

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