Die Bagatellgrenze in der Werbeabgabe wird zum echten Freibetrag!
Grundsätzlich unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden der Werbeabgabe.
Darunter fällt die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. Auch die Direktwerbung (=Prospektverteilung) ist abgabepflichtig. Persönlich adressierten Mailings und die Werbung im Internet oder die „Eigenwerbung“ z.B. einer Zeitung in der Zeitung selbst bleiben befreit.
Weiters unterliegt der Werbeabgabe die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen und die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Gemeint ist damit das Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von Tafeln, die Projektion auf Flächen (z.B. auf Gebäudeflächen). Als Flächen zählen auch Plakatständer selbst oder sonstige Textilflächen wie z.B. Fahnen und Transparente.
Nicht als Werbung im Sinne des Gesetzes sind Wortanzeigen im Fließtext zu verstehen, wenn deren Abrechnung nach der Anzahl der Wörter oder Buchstaben (einschließlich Firmenlogos) erfolgt.
Wortanzeigen in Verbindung mit Abbildungen jeder Art führen aber sehr wohl zu einer werbeabgabepflichtigen Leistung. Raumanzeigen, die nach der Fläche verrechnet werden, sind unabhängig von ihrem Inhalt jedenfalls als Werbung anzusehen, ausgenommen die Veröffentlichung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen oder gerichtlichen Verpflichtung oder es handelt sich um Veröffentlichungen in der höchstpersönlichen Sphäre (insbesondere Geburtsanzeigen, Hochzeitsanzeigen, Todesanzeigen, nicht hingegen z.B. die Anzeige einer Kanzlei- oder Ordinationseröffnung, Stellenanzeigen jeglicher Art).
Wie verhält es sich mit Werbeleistungen im Internet?
Keine Abgabepflicht trifft den Betreiber einer Webseite, der gegen Entgeltdas Aufscheinen von werblichen Mitteilungen (Bannerwerbung) erlaubt oder einen Link duldet, der auf eine andere Website zu Werbezwecken verweist oder der der das Schalten von Wort- und Bildanzeigen (Fließtext und Raumanzeigen), auf seiner Website ermöglicht.
Des Weiteren sindWeb-TV-Betreiber („Fernsehen im Internet“) befreit, die vor, während oder nach Web-TV-Filmen Werbeleistungen gegen Entgelt erbringen. Gleiches gilt für Web-Radio-Betreiber, die Werbeleistungen im Rahmen ihres Radioprogramms gegen Entgelt erbringen. Auch das entgeltliche Dulden der Verbreitung von Werbeemails durch Dritte im eigenen Intranet ist nicht beitragspflichtig.
Weitere Befreiungen sind für gemeinnützige Sportvereine, internationale Sportgroßereignisse und unmittelbare Sponsorleistungen vorgesehen.
Höhe der Abgabe?
Die Werbeabgabe selbst beträgt 5% der Bemessungsgrundlage, also des Entgeltes. Unter Entgelt ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, die der Werbeleister für die Werbeleistung in Rechnung stellt, zu verstehen.
Bei Tauschwerbung kann 20% des offiziellen Anzeigentarifs und bei einer Sachleistung der Wert dieser Gegenleistung, maximal 50% des offiziellen Anzeigentarifs, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Wer hat die Werbeabgabe wann und an wen zu bezahlen?
Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Werbeleister (z.B. das Medienunternehmen, das Privat-Radio, etc.), der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen im Sinne des Gesetzes hat. Aber Achtung: Hat der Werbeleister seinen Sitz im Ausland, haftet der inländische Auftraggeber, also im Regelfall die inländische Werbeagentur für die Abfuhr der Werbeabgabe.
Die Höhe der Abgabe ist selbst zu berechnen und muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs (Erscheinen des Printmediums, Veröffentlichung der Werbeeinschaltung in Hörfunk und Fernsehen, Anbringen des Plakates, Anbringen des Werbeaufdruckes auf das Fahrzeuge u.ä.) an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt entrichtet werden. Die Jahreserklärung ist bis zum 31. März des Folgejahres abzugeben. Die Frist kann über Antrag erstreckt werden.
Neues zur Bagatellgrenze!
Beträgt die Werbeabgabe im Monat weniger als € 50,--, dann muss die Abgabe zum Fälligkeitstag zunächst nicht entrichtet werden. Ist die Bemessungsgrundlage im Veranlagungszeitraum (1 Jahr) geringer als € 10.000,-- bzw. beträgt die Summe der Werbeabgabe weniger als € 500,-- dann muss weder eine Steuererklärung abgegeben noch die Abgabe entrichtet werden. Es erfolgt auch keine Abgabenfestsetzung.
Ist in einem oder mehreren Monaten die (Monats-) Bagatellgrenze überschritten und wurde die Werbeabgabe gesetzeskonform abgeführt und ist im gesamten Veranlagungszeitraum (Jahr) aber die (Erklärungs-) Bagatellgrenze nicht überschritten, so können die bisherigen Einzahlungen – entgegen der früheren Rechtsauffassung - rückgefordert werden.
Aufzeichnungspflichten
Der Abgabenschuldner, also der Werbeleister, muss Aufzeichnungen über die durchgeführten Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe führen.
Weiter Informationen finden Sie auf unserer Homepage im Infoblatt zur Werbeabgabe.
Weitere Informationen zum Dokument
Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Finanzpolitik (Wirtschaftskammer Wien).
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