Welche rechtlichen Folgen kann ein Arbeitsunfall haben?

20.08.2012

Was ist ein Arbeitsunfall und wann besteht Anspruch auf Schadenersatz?

   

Unter Arbeitsunfall versteht man einen Unfall, der sich am Arbeitsplatz oder – am Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zum Wohnsitz ereignet. Das Gesetz nennt darüber hinaus weitere bestimmte Umstände, die ebenfalls Arbeitsunfällen gleichgestellt werden: Wegunfälle bei Arztbesuchen, beim Bankweg, Unfall in Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung, etc.

Die Unfallversicherung trifft bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles insbesondere Vorsorge für die Erste-Hilfe Leistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, für die Rehabilitation von Versehrten und für die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Dazu gehört auch der Anspruch des Versicherten auf eine Versehrtenrente. Damit kann der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsunfall grundsätzlich lediglich der AUVA, nicht aber seinem Dienstgeber gegenüber erheben.
 

Pflichten aufgrund eines Arbeitsunfalles 

Arbeitsunfälle sind vom Arbeitgeber binnen fünf Tagen dem Träger der Unfallversicherung anzuzeigen, wenn sie zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben. Die schuldhafte Missachtung der Anzeige macht schadenersatzpflichtig.
 
Arbeitgeber haben Aufzeichnungen über alle tödlichen Arbeitsunfälle, über alle Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsausfall eines Arbeitnehmers von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben und über alle Ereignisse, die beinahe zu einem schweren Arbeitsunfall geführt hätten und von einem Arbeitnehmer gemeldet wurden, zu führen. Tödliche und schwere Arbeitsunfälle sind dem Arbeitsinspektorat zu melden, sofern der Arbeitsunfall einen Krankenstand von mehr als 24 Tagen nach sich zieht oder eine Berufskrankheit die Folge ist. Dies immer nur dann, sofern nicht eine Meldung der Sicherheitsbehörde erfolgt.
 
Die bereits durchgeführt Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – Evaluierung – ist zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
 

Verschulden des Arbeitgebers 

Besteht der Verdacht, dass der Arbeitsunfall auf ein schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Unter Umständen droht auch ein gerichtliches Strafverfahren, beispielsweise wegen fahrlässiger Tötung, welches zur Verhängung einer bedingten oder allenfalls unbedingten Freiheitsstrafe führen kann.
 

Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers 

Die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, entschuldigt den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen berufenen oder verantwortlichen Beauftragten nur dann, wenn er behauptet und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen zur Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten. Es müssen Kontrollen eingerichtet sein und der Verantwortliche muss sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert haben.
  

Schadenersatz droht 

Eine unmittelbare Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bzw. bei dessen Tod gegenüber den Hinterbliebenen ist ausschließlich auf jene Fälle beschränkt, in welchen der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Vorsatz des Dienstgebers liegt vor, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen des Dienstgebers verursacht worden ist. Der Vorsatz muss dabei Eintritt und Umfang des Schadens umfassen.
Beruht der Arbeitsunfall hingegen auf einem fahrlässigen Verhalten des Arbeitgebers - sei es ein grob fahrlässiges Verhalten, sei es ein leicht fahrlässiges Verhalten - kann ein Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gar nicht entstehen.
 
Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht, bleibt der Anspruch des Geschädigten gegenüber der Unfallversicherung bestehen. Der Schadenersatzanspruch des Versicherten bzw. der Schadenersatzanspruch seiner Hinterbliebenen ist um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vermindert.
 

Regress der AUVA gegenüber dem Dienstgeber

Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat der schuldhafte handelnde Arbeitgeber den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.
Durch ein Mitverschulden des - durch den Arbeitsunfall - verletzten Mitarbeiters wird die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der AUVA weder aufgehoben, noch gemindert.
 
Wurde der Arbeitsunfall vom Unternehmer nicht vorsätzlich herbeigeführt, kann die AUVA auf den Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers dies begründen. Damit werden existenzbedrohende Ersatzansprüche der AUVA gegenüber den Dienstgebern vermieden.
 

Arbeitsunfälle durch Verkehrsmittel

Eine unmittelbare Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bzw. bei dessen Tod gegenüber den Hinterbliebenen besteht weiters nicht, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Verkehrsmittel sind insbesondere Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen, Seilbahnen aber auch Schlepplifte, nicht aber Planierraupen, Gabelstapler und Pistenfahrzeuge, weil es sich dabei um Fahrzeuge handelt, die gerade nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme.
 
Ist der Arbeitsunfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden, ist die Haftung des Dienstgebers nicht mit der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme begrenzt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall einen darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend machen.
 

Schadenersatzpflicht des Aufsehers

Die geschilderten Schadenersatzansprüche der AUVA bei Fahrlässigkeit bzw. des Arbeitnehmers bei Vorsatz können aber auch gegenüber dem Aufseher im Betrieb gelten gemacht werden.
Aufseher ist, wer
  • für das Zusammenwirken persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, und
  • andere Betriebsangehörige oder einen Betriebsvorgang in eigener Verantwortung überwacht, und somit
  • die Leitung eines bestimmten Arbeitsvorganges mit Weisungsbefugnis, und damit die Fürsorgepflicht für die körperliche Sicherheit anderer Dienstnehmer übernommen hat.

 

Expertentipp von Mag. Bernhard Achatz
Leiter der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der Wirtschaftskammer Tirol

Stellen Sie sicher, dass alle Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter auf die Gefahren hin evaluiert sind und überprüfen Sie diese regelmäßig. Gemeldete Beinahe-Unfälle ihrer Mitarbeiter sind ein Warnsignal. Beurteilen Sie darauf hin die Arbeitssicherheit aufs Neue. Das Haftungsprivileg des Arbeitgebers gilt nur bei leichter Fahrlässigkeit. Die AUVA kann bei gröberem Verschulden die von ihr an den geschädigten Dienstnehmer bzw. an die Hinterbliebenen des Dienstnehmers erbrachte Leistung vom schädigenden Dienstgeber zurückfordern.

  


Rückfragen:

Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht
Mag. Bernhard Achatz
T 05 90 90 5-1111
E arbeitsrecht@wktirol.at