Vollübertritt in Abfertigung neu nur noch bis 31.12.2012 möglich

30.08.2012
E-Mail an AutorIn senden

Teilübertritt ("Einfrieren") kann weiterhin vereinbart werden

   

Achtung! Ein Vollübertritt vom alten Abfertigungsmodell (alle Dienstverhältnisse die vor dem 1.1.2003 begonnen wurden) in das neue Abfertigungsmodell ist nur mehr bis zum 31.12.2012 möglich!

Für jene Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen wurden, gilt grundsätzlich „Abfertigung alt“, d. h. abhängig von der Dienstdauer im Betrieb erhält der Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses (ausgenommen Entlassung oder Kündigung durch den Arbeitnehmer) bis zu zwölf Monatsgehälter gesetzliche Abfertigung. Für alle Dienstverhältnisse die ab dem 1.1.2003 begonnen wurden, gilt das Modell „Abfertigung neu“: Der Dienstgeber zahlt dabei monatlich 1,53% der laufenden Bezüge in eine Vorsorgekasse ein.

Aus Arbeitgebersicht liegt der Vorteil dieses Systems in der leichten Kalkulierbarkeit; Rückstellungen wie im System „Abfertigung alt“ entfallen. Arbeitnehmer profitieren vor allem deswegen, weil im neuen System die Abfertigung bei Entlassung/Selbstkündigung nicht verfällt. Für die Arbeitnehmer liegt der Vorteil der „Abfertigung neu“ darin, dass sie die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge – unabhängig von der Beendigungsart – nicht mehr verlieren.

Gesetzlich sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, vom alten ins neue Abfertigungssystem zu wechseln. In beiden Fällen sind jeweils schriftliche Vereinbarungen abzuschließen.

Vollübertritt:

Komplettwechsel in das System Abfertigung neu durch Übertragung der Abfertigungsansprüche in die Vorsorgekasse; sämtliche Zahlungsverpflichtungen im Beendigungsfall sind von diesem Zeitpunkt an von dieser zu tragen.

Achtung: Die Variante „Vollübertritt“ ist nur noch bis 31.12.2012 möglich!

Der zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbarende einmalige Übertragungsbetrag für die Altabfertigungsanwartschaften muss nicht die Höhe der fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) Abfertigung zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen („Fluktuationsabschlag“).

Damit jedoch die Übertrittsvereinbarung nicht wegen betraglicher Unverhältnismäßigkeit als sittenwidrig bekämpft werden kann (und sich der Arbeitnehmer in der Folge beim Ausscheiden noch auf die Abfertigung Alt berufen könnte), sollte man im Regelfall nicht unter die Hälfte der fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!

 

Teilübertritt:

„Einfrieren“ der Abfertigung alt, Übertritt in Abfertigung neu ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag. Ob eine Abfertigung alt gebührt oder nicht, ist abhängig von der konkreten Beendigungsart (abfertigungsunschädlich oder abfertigungsschädlich). Die bisherige Abfertigungsanwartschaft kann also verloren gehen, anders als jene, die durch die künftig zu entrichtenden BV-Beiträge im System der Abfertigung Neu entsteht. Wenn das Arbeitsverhältnis abfertigungsunschädlich endet, gebührt dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Abfertigung alt in Höhe jener Anzahl der Monatsentgelte, die zum Übertrittsstichtag als Anwartschaft bestand. Insofern wird die fiktive Abfertigung Alt zum Übertrittsstichtag „eingefroren“. Die Zahl der Monatsentgelte wächst nicht mehr an.

Die Variante „Teilübertritt“ ist über den 31.12.2012 hinaus weiterhin möglich!

Downloads

zu diesem Dokument