Gültig ab 1.1.2013

   

Auflösungsabgabe
 
 
 
 
Der Gesetzgeber hat die Einführung einer Auflösungabgabe beschlossen.
 
Wenn Dienstgeber nach dem 31.12.2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis beenden, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, müssen diese eine so genannte Auflösungsabgabe entrichten.

Höhe der Auflösungsabgabe
Für das Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe € 113,--. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.


Die Abgabe ist gänzlich unabhängig
* von der Höhe des Entgelts des Mitarbeiters,
* von der Dauer des Dienstverhältnisses und
* vom Alter des Dienstnehmers.
 
 
 
 
Sie ist vom Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung an die Gebietskrankenkasse abzuführen.