UID-Nummer: Unbedingt prüfen!

19.04.2011

In letzter Zeit häufen sich Anfragen zum Thema Steuerprüfungen.

   

Bei einigen Prüfungen zweifeln Prüfer die Unternehmereigenschaft von ausländischen Firmen an. Dies betrifft nicht nur die Warenlieferungen, sondern auch die Erbringung von Dienstleistungen!

Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:

Warenlieferungen im Binnenmarkt: Ein österreichisches Unternehmen liefert an einen deutschen Unternehmer Waren. Da diese Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, stellt der österreichische Unternehmer eine steuerfreie Rechnung aus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist neben der Erbringung eines Buchnachweises, eines Beförderungs- bzw. Versendungsnachweises in einem anderen Mitgliedsstaat auch der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Empfängers der Ware im anderen EU Mitgliedsstaat. (Stufe 2-Abfrage der UID-Nummer).

Erbringung einer Dienstleistung: 

a) Erbringt ein österreichischer Unternehmer eine Beratungsleis-tung an einen Unternehmer in Slowenien, so ist diese Dienstleistung grundsätzlich am Sitz des Leistungsempfängers und nicht in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. In diesem Fall kommt es zu einer Umkehr der Steuerschuld. Das bedeutet, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

b) Ein österreichischer Frächter erbringt eine Frachtdienstleistung in Österreich für einen italienischen Auftraggeber. Diese Dienstleistung ist ebenfalls am Sitz des Leis-tungsempfängers in Italien steuerbar und steuerpflichtig. Wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, kommt es zur Umkehr der Steuerschuld. In diesen beiden Fällen ist die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachzuweisen.

Bei den oben angeführten und weiteren Fallkonstellationen wird immer auf die Unternehmereigenschaft eines Geschäftspartners in einem anderen EU Mitgliedsstaat abgestellt. Die Unternehmereigenschaft wird grundsätzlich durch Bekanntgabe der UID-Nummer nachgewiesen. Die Richtigkeit bzw Gültigkeit der UID-Nummer sollte daher der Unternehmer anhand der Stufe 2-Abfrage überprüfen.

Wie oft muss überprüft werden?

Sowohl beim ersten Geschäftskontakt, als auch routinemäßig bei laufenden Geschäften mittels Stufe 2-Abfrage ( Gültigkeit der Nummer, Firmenwortlaut und Standort), sonst mittels Stufe 1-Abfrage (nur die Gültigkeit der Nummer). In Spezialfällen hat die Finanzverwaltung  sogar monatliche Abfragen nach Stufe 2 verlangt.

Wie kann überprüft werden?

Die Überprüfung erfolgt elektronisch mittels Abfrage über FinanzOnline unter www.bmf.gv.at. Ab 01. Juli 2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen.

Nur wenn die technischen Voraussetzungen, zB Internet Zugang, nicht gegeben sind, kann weiterhin das UID Büro in Suben unter Telefon 0810/005310 sowie Fax 0810/005012 kontaktiert werden.

Wo erhalten Sie weitere Infos?

Zusätzliche Detailinfos sind auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at Steuern Fachinformation UID-Nummern erhältlich. Im Punkt „Online-Validierung der UID-Nummer“ kann rasch und europaweit geprüft werden, ob eine bestimmte UID einer bestimmten Firma gehört. Diese Anfrage ersetzt aber nicht die Stufe 2-Abfrage!

Was geschieht, wenn die Überprüfung nicht gemacht wurde?

Sollte die Überprüfung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sein, wird dem leistenden Unternehmen die Mehrwertsteuer nachträglich vorgeschrieben – dies oft erst Jahre später. In einem solchen Fall ist es meist schwierig bis nahezu unmöglich, den Geschäftspartner im anderen EU Mitgliedsstaat damit zu belasten und die Rechnung zu korrigieren.

Achten Sie daher laufend auf  die Gültigkeit der UID Nummer des Geschäftspartners, vorrangig mittels einer Stufe 2-Abfrage!

Mehr Information: Mag. Christian Sailer, Steuerservice der Wirtschaftskammer Vorarlberg,

T 05522-305-1122, W wko/at/vlbg/steuerservice, E sailer.christian@wkv.at